(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 131/09)
Der Fall: Es ging um ein 40 Jahre altes Einfamilienhaus in Dresden, das unstreitig in einem sehr schlechten Zustand war. An den Innen- und Außenwänden der Immobilie zeigten sich Risse, auf deren Beseitigung der Mieter drängte. Eine Reparatur, deren Erfolg gar nicht sichergestellt gewesen wäre, hätte mindestens rund 50.000 Euro, vermutlich aber einen noch höheren Betrag gekostet. Dabei war das Haus selbst nur noch 28.000 Euro wert, die Monatsmiete für das Objekt betrug 351 Euro. Wegen dieses Missverhältnisses weigerte sich der Eigentümer, die Arbeiten vornehmen zu lassen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sprach von einer „Opfergrenze“ für den Vermieter, die im konkreten Fall erreicht sei. Zwar könne man durchaus von einem gravierenden Mangel der Mietsache sprechen, aber es sei noch nicht einmal sichergestellt, dass die Sanierung etwas helfe, denn die Ursachen der Rissbildung seien nicht bekannt. Unter Würdigung aller Umstände müsse festgestellt werden, dass dem Eigentümer die Reparatur nicht zuzumuten sei, denn sie koste voraussichtlich ein Vielfaches des Werts der Immobilie.