(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 9 K 3882/09; anhängig beim Bundesfi¬nanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 44/10
Der Fall: Eine Klarinettistin verfügte in ihrer 210 Quadratmeter großen Wohnung über einen 42 Quadratmeter großen Probenraum. Dieses Zimmer werde ausschließlich zum Einstudieren von Musikstücken genutzt, versicherte die selbstständig tätige Musikern. Zum Beleg dafür führte sie an, dass außer Notenmaterial und Instrumenten dort nichts gelagert sei. Nach außen, zur angrenzenden Wohnung, sei der Raum schallisoliert. Teppichböden und ein schwerer Vorhang dienten ebenfalls dazu, die Übungsgeräusche zu dämpfen. All diese Argumente erkannte das Finanzamt nicht an und legte Wert darauf, es handle sich hier nicht um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Frau. Deswegen kämen nur die üblichen begrenzten Abschreibungsmöglichkeiten eines häuslichen Arbeitszimmers in Frage.
Das Urteil: Die Kölner Finanzrichter entschieden sich für eine Absetzung der Kosten in voller Höhe: „Der von der Klägerin als Übezimmer genutzte Raum stellt kein Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dar, stellten sie fest. Deshalb müsse man die Aufwendungen „grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar“ gelten lassen.