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Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist auch nach dem 31.12.2010 möglich

Mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt – Beschäftigungschancengesetz – wird die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung geändert und die zeitliche Befristung für die Personenkreise der Selbständigen und Auslandsbeschäftigten aufgehoben. Die freiwillige Weiterversicherung (künftig Antragspflichtversicherung) wird deshalb für die Selbständigen und Auslandsversicherten auch über den 31.12.2010 hinaus möglich sein.
Durch die Rechtsänderung wird u.a. der Zugang zur Antragspflichtversicherung und die Antragstellung erleichtert, aber auch Mitnahmeeffekte ausgeschlossen. Um mehr Beitragsgerechtigkeit zu erreichen, wird die Beitragsberechnungsgrundlage neu geregelt.
Bei der Beitragsberechnung ergibt sich bei den Pflegepersonen insoweit eine Änderung, als der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung auf 3 Prozent steigt. Bei den Selbständigen und Auslandsbeschäftigten tritt neben der Anhebung des Beitragssatzes auch eine Änderung bei der Beitragsberechnungsgrundlage ein. Bei ihnen wird die Berechnungsgrundlage von 25 Prozent auf nunmehr 50 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Die Regelung gilt für bereits bestehende als auch für Versicherungsverhältnisse die erst nach dem 31.12.2010 begründet werden.
Pflegepersonen zahlen künftig einen monatlichen Beitrag von 7,67 Euro (West) bzw. 6,72 Euro (Ost), Selbständige 38,33 Euro (West) bzw. 33,60 Euro (Ost) und Auslandsbeschäftigte 38,33 Euro bundeseinheitlich.
Die jetzt schon Versicherten werden im Zuge der Jahresumstellung auf die Rechtsänderung zum 1.1.2011 hingewiesen.

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