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Anklage gegen die Pflegeeltern der verstorbenen Anna aus Bad Honnef

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat gegen die 49-jährigen Pflegeeltern der am 22. Juli 2010 zu Tode gekommenen 9-jährigen Anna aus Bad Honnef Anklage zum Schwurgericht erhoben. Aus Sicht der der Staatsanwaltschaft sind die Pflegeeltern hinreichend verdächtig, Anna in mindestens 55 Fällen gequält und roh misshandelt und durch die letzte Misshandlung fahrlässig den Tod von Anna verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht hierbei davon aus, dass der folgende Sachverhalt mit der zu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststeht: Die im Januar 2001 geborene Anna war seit Juli 2008 bei den nunmehr angeklagten Pflegeeltern in Bad Honnef untergebracht. Spätestens seit August 2009 wurde Anna in der Familie durch die Pflegeeltern auf das Übelste misshandelt. Die Handlungen beging in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Pflegemutter. Soweit die Pflegeeltern bei den durch den jeweils Anderen begangenen Taten nicht eingeschritten sind, trifft sie ebenfalls eine strafrechtliche Verantwortlichkeit.
In 20 der angeklagten Misshandlungsfälle war Anna für längere Zeit unter Wasser getaucht worden, wobei sie teilweise gefesselt war. Diese, wie auch die übrigen Taten hat der Pflegevater in vollem Umfang eingeräumt, wohingegen die Pflegemutter Misshandlungen von Anna weitestgehend in Abrede stellt.
Hinsichtlich des Todestages von Anna geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass auch an diesem Tage Anna durch die Pflegemutter in der Wanne untergetaucht wurde. Der Pflegevater, der dies, wie bereits die Male zuvor, untätig beobachtete, schritt erst ein, als er sah, dass Anna im Gesicht blau anlief. Zu diesem Zeitpunkt dürfte Anna bereits bewusstlos gewesen sein. Trotz sofort eingeleiteter Wiederbelebungsversuche verstarb Anna kurze Zeit später in der Kinderklinik.
Auch dieses Geschehen wird vom Pflegevater so eingestanden. Seine Angaben stehen weitestgehend im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis.
Soweit die Pflegeeltern über Atteste verfügten, in denen bescheinigt wurde, dass Anna sich selbst verletze und unter einer Wasserphobie leide, muss derzeit davon ausgegangen werden, dass diese inhaltlich unzutreffend waren.

Rechtlich handelt es sich bei diesem Geschehen um den Vorwurf der teilweise schweren Misshandlung Schutzbefohlener in 55 Fällen, teilweise in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und Freiheitsberaubung mit Todesfolge.
Das Strafmaß für die zum Tode von Anna führende Handlung beträgt Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren, für die 20 Fälle des Untertauchens jeweils Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren und für die restlichen Fälle jeweils sechs Monate bis 10 Jahre. Die Akten liegen nunmehr der 4. Strafkammer als Schwurgerichts des
Landgerichts Bonn vor, die über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hat.

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