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Duisburg: Kein Rettungswegeplan bei 250.000 Besucher! Lageplan mit eingezeichneten Rettungswegen geheim?

loveparade-tunnel-2-44 Offensichtlich gab es keinen Rettungswegeplan für die Veranstaltung Love Parade – obwohl es die Versammlungsstättenverordnung NRW für Veranstaltungen im Freien (mit Szenenflächen) mit mehr als 1000 (Eintausend) Besuchern vorgeschrieben. Diese Verordnung schreibt sogar vor, das dieser Rettungswegeplan am Haupteingang gut sichtbar ausgehangen werden müssen.

Die Bauprüfordnung NRW sieht vor, ein Rettungswegeplan im Maßstab mindestens 1:200 bei Bauanträgen oder Nutzungsänderugnsanträgen bei Sonderbauten (was dieses Veranstaltungsgelände war) mit eingereicht werden muss.

Weder Nutzungsänderungsgenehmigung durch die untere Baubehörde vom 21.07.2010, noch

die Veranstaltungsgenehmigung durch den OB vom 24.07.2010 scheinen diese Vorschrift, die Wichtig für die Unversehrtheit von Leib und Leben ist, berücksichtigt zu haben – noch das Ordnungsamt oder Polizei, Bundespolizei, Feuerwehr dieses am Veranstaltungsort bemängelt hätten.

Die Versammlungsstättenverordnung verpflichtet den Betreiber zur Einstellung seines Betriebes, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

Statt auf einen detaillierten Rettungswegeplan zu bestehen, hat die Stadt Duisburg einen unprofessionellen, fehlerhaften Lageplan im Maßstab 1:1250 akzeptiert. Falls dort die schmale Seitentreppe an der Zugangsrampe eingezeichnet wäre, sie hätte auf dem Plan eine Breite von nur 0,6mm.

Beide Genehmigungen und zusätzliche Sondernutzungsgenehmigung der Karl-Lehr-Straße hätten eine Überprüfung der Sicherheit des Zuganges zwingend erfordert.

Das Team von xtranews.de hat in den letzten Tagen die 42 Anlagen zu dem Zwischenbericht der Stadt Duisburg auf ihrer Webseite veröffentlicht – darunter als Anlage 1 den Übersichtsplan, den der Veranstalter am 21.07.2010 für die Genehmigung eingereicht hat.

Alleine dieser Lageplan strotzt so von offensichtlichen Fehlern und Risiken für die Besucher, die ich in den ersten 15 Minuten erkennen konnte – das man über die Aussage, die Stadt Duisburg hätte keine Fehler/Versäumnisse begangen hat nur noch mit dem Kopf schütteln kann.

Wenn jetzt am 19.07.2010 xtranews.de mit Berufung auf das Urheberrecht gerichtlich mit Androhung hoher Geldstrafen untersagt wird die Anlagen und darunter den Lageplan auf der Webseite zu veröffentlichen, dann hat die Stadtverwaltung in meinen Augen absolut jegliches Verständnis für ihre Aufgaben und Pflichten – primär die Unversehrtheit von Leib und Leben der Bürger und Gäste der Stadt zu wahren und schützen vollständig wegen eigener Interessen verloren.

Wie kann es sein, das eine Stadt die für die Sicherheit der Besucher einer Veranstaltung vorgeschriebenen Rettungswegeplan nicht vom Veranstalter fordert und im nachhinein das einzig planähnliche, was der Veranstalter der Stadt zur Prüfung der Sicherheit eingereicht hat jetzt von der Stadt mit Verweis auf Urheberrechten weiterhin geheim hält?

Ich bin kein (Bau)Jurist – Fundstücke meiner Recherche und Gedanken zum Teilaspekt Rettungswegeplan habe ich in diesem Dokument nach besten Gewissen zusammengetragen.

Möge es eine Anregung zum Weiterdenken/Recherchieren abseits von OB-Interviews o.ä. sein.

Statt (externe) Rechtsverdreher zu bezahlen sollte die Stadt Duisburg lieber selbst die geltenden gesetzliche Vorschriften für NRW lesen und versuchen die Bürger zu informieren.

Sehr empfehlenswert ist der Standardkommentar zur Landesbauordnung NRW von Ministerialrat a.D. Prof. Dipl-Ing. Temme, Ltd. Stadtbaudirektor Dr.-Ing Heintz und Regierungsbaudirektor Dipl.-Ing Czepuck 11. Auflage 2008 ISBN 978-3-8041-1827-0.

Dies sollte eigentlich in der Stadt Duisburg als Fachbuch vorhanden sein.

VstättVO

§1 Anwendungsbereich

  1. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.

Auf dem Gelände gab es zwei Großbühnen, 20 (?) fahrbare Showbühnen, VIP Aufbau, und ein in der Nutzungsänderungsgenehmigung als Auflage 4 gestellte Zaunanlage – Genehmigt wurde die Veranstalltungstätte für 250.000 Besucher. (Die Erhöhung von 220.000 auf 250.000 ist ein „Fehler“ von 62 nach dem Lesen der Anlage) VstättVO dürfte unstrittigerweise gelten.

VstättVO Abschnitt 2 Rettungswege

§6 Führung der Rettungswege

  1. Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, […] sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

Z.B. gehören Ausgänge ins Freie zu Rettungswegen, bei einer weitflächigen Platzanlage sicherlich auch die Gänge/Bereiche, welche einzelne Teilflächen verbinden. Die Rettungswege müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen führen! Beides ist dem Übersichtsplan Anlage 1 nicht ersichtlich.

VstättVO

§7 Bemessung der Rettungswege

  1. Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. […] Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

    1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20m je 600 Personen

    2. anderen Versammlungsstätten 1,20m je 200 Personen

Auf die Kalkulation der Rettungswegbreite werde ich an spätere Stelle eingehen.

VstättVO Teil 4: Betriebsvorschriften Abschnitt 1: Rettungswege, Besucherplätze

§31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

  1. Rettungswege auf dem Grundstück, sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von der Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

  2. Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

§32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs-und Rettungswegeplan, Abschrankung von Stehplätzen

  1. Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

  2. Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Veranstaltungsraumes gut sichtbar anzubringen.

Gab es einen (ordentlichen) Rettungswegeplan am Eingang des Veranstaltungsgeländes?

Gab es einen vor den Tunneln?

Gab es überhaupt einen (ordentlichen) Rettungswegeplan?

Und jetzt kommt die Stadt Duisburg und untersagt die Veröffentlichung des als „Lageplan“ mit Maßstab 1:1250 am 19.07.2010 eingereichten Planes Dokument Anhang-1 (indem Rettungswege lediglich rudimentär zu „erkennen“ sind) mit der Berufung auf das Urheberrechtes?

Hat die Stadt Duisburg kein Exemplar des Grundgesetztes?

Diese kann man kostenfrei bei der Bundeszentrale für Politische Bildung beziehen.

GG Präambel

Im Bewußstein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

[…]

Art1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.

[…]

Art2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

[…]

Art4 (1) Jeder hat das Recht , seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Wenn jetzt man sich auf geistiges Eigentum beruft, offensichtliches hohes gesellschaftliches Interesse nach Hintergründen zum Tod von 21 Menschen, besonders bei Behördlichen Vorgängen zu behindern, dann sollte man auch lesen:

Art15 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Bei dieser Gelegenheit, im GG steht auch:

Art 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen] Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BauO NRW fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden

§60 Bauaufsichtsbehörden

(2) Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

Zurück zum Rettungswegeplan.

Sonderbauverordnung SbauVO

§1 Anwendungsbereich für Versammlungsstätten

  1. Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von […]

    2. Versammlungsstätten mim Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Bersucher fasst und ganz oder teilweise aus Baulichen Anlagen besteht.

Siehe oben. Die Veranstaltungsfläche der Love Parade dürfte unstrittig unter die SbauVO fallen. Diese listet die gleichen Vorgaben wie die Versammlungsstättenverordnung explizit auf. Siehe also auch oben. Vielleicht noch :

SbauVO §12

(4) Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass die dem Druck einer Personengruppe standhalten.

Siehe dazu DIN 1055-3 und DIN 13200-3

Die Bauprüfverordnung BauPrüf VO regelt die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen

§12 Zusätzliche Angaben

(2) Für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung sind die Anordnungen der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze frü Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenen-oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

„Mindestens“ – das bedeutet, dass der eingereichte Lageplan im Maßstab um Faktor 6,25 zu grob war.

Dadurch werden Detailflächen auf nur ein 39igstel dargestellt. Z.B. die schmale Treppe an der Rampe hatte eine Breite von ca 0,80m. Bei einem (ausgedruckten) Plan von mindestens 1:200 wäre diese Treppe mit 0,004m = 4 mm Breite gerade noch erkennbar. Beim Maßtab 1:1250 wäre dies, selbst wenn sie eingezeichnet wäre nur ein Strich mit einer Breite von 0,6 mm.

Bei Bauzeichnungen nach DIN ISO 128-23 gibt es 5 Liniengruppen für verschiedene Masstäbe.

In der kleinsten Liniengruppe (für große Maßstäbe) hat die Vollinie für sichtbare Umrisse in der Ansicht eine Strichstärke von 0,25 mm (Volllinie breit). Die aller kleinste Strichstärke, für Schraffuren o.ä. hat eine Strichstärke von 0.13mm.

Bei dem Veranstalter als auch bei der Bauaufsichtsbehörde hat man vorsätzlich auf einen notwendigen und üblichen Maßstab bei dem Übersichtsplan verzichtet. Auf einen Rettungswegeplan, einen Feuerwehrplan und Detailpläne für kritische Geländestellen wurde unverständlicherweise auch verzichtet.

In den in den Anlagen ersichtlichen Schreiben (bis zum 14.07.2010) von 62 ist der Veranstalter nie aufgefordert worden einen Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 nachzureichen.

Am 21.07.2010 hat der Veranstalter einen sehr mangelhaften Übersichtsplan eingereicht – daher ist zu vermuten, dass bis zur Genehmigung der Nutzungsänderung der Stadt Duisburg kein laut BauPrüfVO für die Änderungsgenehmigung notwendiger Rettungswegeplan vorlag.

Vstätt VO Teil 4: Betriebsvorschriften

§31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

  1. Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von der Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

  2. Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

Die Rettungswege sind auch als notwendige Flure und Gänge definiert, s.o. D.h. Man darf nicht einfach die Fläche zwischen dem Aussenzaun und dem Innenzaun mit 2 Besuchern/m² fluten und darauf hoffen, das sie sich alle statistisch gleichmäßig verteilen. Siehe DIN EN 13200!

VstättVO

§38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

  1. Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

  1. Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

Die Toten und Verletzten zeigten, das Veranstalter, Ordner und Behörden die Sicherheit der Besucher nicht gewährleisten konnten, dass es gravierende Mängel in der Planung und Genehmigung des Veranstaltungsortes und der Veranstaltung gemacht wurden.

Alleine die am Haupteingang fehlende Rettungswegepläne, die die VstättVO NRW für Versammlungstätten im Freien ab 1000 zulässigen Besuchern zwingend vorgeschrieben sind wäre Grund genug, das Ordnungskräfte, (Bundes)Polizei die Veranstaltung untersagen, bzw abbrechen.

Es zeigten sich Kommunikationsschwierigkeiten, fehlende Standsicherheit von „Zäunen“ usw.

Laut standen die FloatLKWs über eine Stunde still.

VstättVO §29

(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5000 Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenefläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. (Siehe für Abschrankungen DIN EN 13200)

Wenn ein abruptes Ende nicht sicher war, so hätte man die Veranstaltung vor deutlich vor Einbruch der Dunkelheit aus verschieden Gründen beenden müssen!

So konnte der Veranstalter am Ende sagen „ Es war eine schöne Love Parade 2010 – ich Danke Euch“ (kann jemand den O-Ton genau suchen?

Für die Bauanträge notwendigen Unterlagen gibt es eine Unterscheidung nach Vereinfachtem Genehmigungsverfahren und einem Antrag nach §68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW:

In beiden Fällen ist nach BauPrüfVO §10 bzw §11 ein Lageplan in dreifacher Ausführung notwendig, für den wie folgt gilt:

BauPrüfVO §3 Lageplan

  1. Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erstellen.

  1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstückes zur Nordrichtung

  2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks,

  3. die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks und deren Längen sowie seinen Flächeninhalt,

  4. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des Engeren Baufeldes über NN,

  5. die Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN,

  6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie die genehmigten oder nach § 67 Abs. 1 BauO NRW zulässigen, aber noch nicht ausgeführten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, […]

  7. Denkmäler im Sinne[…] sowie geschützte Baumbestände auf dem Baugründstück

  8. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind

  9. Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu Gunsten der Träger von Hochspannungsleitungen und unterirdischen Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser belegt sind,

  10. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke

…. usw

Wohl keiner dieser Punkte erfüllte der Lageplan, den der Veranstalter am 19.07.2010 eingereicht hatte,

Maßstab, Nordpfeil, Eigentümer, genaue Grenzen/Grenzsteine/Grenzkoordinaten, Messpunkte, Höhenlagen der Eckpunkte, Breite der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, genaue Aufnahme bestehender baulichen Anlagen der Bahn (Diese waren nicht von der Baubehörde der Stadt genehmigt und erfasst sondern von Bundeseinrichtungen der Bahn separat) also auch nicht die Treppe bei der Rampe, es fanden Rodungen statt – gab es vorher eine Erfassung geschützter Baumbestände?

Auch Hydranten waren nicht eingezeichnet.

Rettungswege dagegen sind Laut BauPrüfVO nicht (zwingender) Bestandteil des Lageplans, sondern es ist ein eigenständiger Plan mit dem Maßstab von mindestens 1:200 erforderlich. S.O.

Möge bitte Gutachter diesen Nutzungsänderungsantrag und die Unterlagen sich genau ansehen und jeden Fehler/Verstoß publizieren.

SbauVO Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen

§30 Einfriedungen und Eingeänge von Versammlungsstätten

(2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden.

Die Verfasser Temme, Heintz und Czepuck schreiben in ihrem Vorwort von BauO NRW Kommentar, 11. Auflage:

Vorwort

Eine grundlegende Novellierung des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechtes […] erfolgte mit der BauO NW 1995. […] Seitdem setzt das Bauordnungsrecht auf die Privatinitiative und die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten. Präventive Prüfpflichten wurden aus Gründen der Verwaltungsmodernisierung und des Abbaues staatlicher Einflussnahme erheblich reduziert.

Als die neuen Vorschriften am 1.1.1996 in Kraft traten, zeichnete sich bereits ab, dass weitere Rechtsänderungen erforderlich sein würden, um zu erwartende Vollzugsprobleme ausräumen zu können, da noch keine langjährigen Erfahrungen anderer Bundesländer mit vergleichbarer Regelungen vorlagen und auch die Kritik am neuen Recht in der Fachöffentlichkeit recht deutlich ausfiel. Das Ergebnis der zwischen der obersten und untersten Bauaufsichtsbehörden durchgeführte Dienstbesprechungen und auch die Fortschreibung der Musterbauordnung in den Jahren 1996 und 1997 erforderten Rechtsänderungen. Schließlich musste die Prüfung des baulichen Brandschutzes im Falle von Sonderbauten aufgrund der Lehren aus der Brandkatastrophe im Düsseldorfer Flughafen verschärft werden.

[…]

Schwerpunkte der BauO NRW 2000 waren

[…]

-Die Einführung des Brandschutzkonzeptes als zusätzliche Bauvorlage für Sonderbauten, das grundsätzlich von einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu erarbeiten und von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist.

Prof. Temme geht in BauO NRW Kommentar ausführlich auf die Einstufung von Sonderbauten, und

der Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, Brandschutzkonzepte mit eigenem qualifizierten Personal selbst zu prüfen. Ein einfaches einreichen vom Veranstalter organisiertes Konzept reicht nicht aus.

Heintz §1 Rdn.3-6: Die Landesbauordnung ist trotz ihrer insofern irreführende Bezeichnung ein Gesetz.

Ein Missachten/Verstoß der BauO NRW gilt also als Gesetzesbruch!

Gutachten, Firma Öko:

C.2 Löschwasserversorgung

Es wird eine Löschwassermenge von mindestens 800l/min (48m3/h) über 2 Stunden Sichergestellt Diese Löschwassermenge ist auf dem Gelände gewährleistet.

Die Löschwasserentnahmestellen sind im Übersichtsplan mit den Ziffern 12 und 24 sowie einem großen "F" gekennzeichnet.

An diesen v.g. Stellen ist jeweils ein Löschfahrzeug LF 24 der Feuerwehr

positioniert, die Löschfahrzeuge sind jeweils mit 2000l Löschwasser ausgestattet.

Die Art und die Menge des Löschwassers wurden einvernehmlich zwischen dem Betreiber und der Feuerwehr abgestimmt.

Schneider-Bautabellen:

Löschwasserbedarf:

Bei kleinen ländlichen Orten ist i.d.R: Qlösch = 48m²/h anzusetzen,

Löschwasser soll für eine Löschzeit von 2h zur Verfügung stehen.

Zum Schutz von 250.000 Menschen und Industriebauten, Verkaufsständen, 20 LKWs, VIP-Bereich, Mobile-Toilleten etc sind auf einem weitläufigen, stark Besuchtem Gelände soviel Löschwasserkapazität notwendig wie in einem kleinen ländlichen Ort?

Von Hydranten ist im Brandschutzkonzept kein Wort – nicht einmal wo der nächste sich befindet.

Mit 800l/min kann man eine Tragkraftspritze TS8 speisen. Ein kleines Löschfahrzeug LF16 braucht 1600l/min, ein großes Löschfahrzeug LF24 2400l/min. Eine Tragkraftspritze kann mit 2000l 2,5 Minuten betrieben werden. Wie werden die anderen 94m² Löschwasser über 2 Stunden bereitgestellt bzw gewährleistet? Dies wird im Brandschutzkonzept nicht erklärt. Tanks?

Wenn es Hydranten gäbe, wären diese im Konzept erwähnt worden. Im Vorfeld gab es Vorgaben, das ein weiterer Hydrant gebaut werden müsste – kein Wort davon….

C.13 Hydrantenpläne

Die vorhandenen Löschwasserentnahmestellen werden im vorhandenen Feuerwehrplan, als Übersichtsplan, dargestellt.

C.15 Feuerwehrplan DIN 14095

Ein Übersichtsplan mit notwendigen Eintragungen und Festlegungen für die Feuerwehr liegt vor und wurde mit diesem einvernehmlich abgestimmt.

Ein eigener Feuerwehrplan nach DIN 14095 ist deshalb, in Abstimmung mit der Feuerwehr, nicht erforderlich.

Wenn die Feuerwehr zugestimmt hätte, das man keinen separaten Feuerwehrplan für eine solch große, unübersichtlich, Veranstaltung braucht, dann hätte mandieses hier niedergeschrieben.

Zudem ist es fragwürdig, ob mündliche Absprachen zählen, man bräuchte für solch wichtige Entscheidungen meiner Ansicht nach ein Schriftstück.

C.16.8 Flucht und Rettungspläne nicht erforderlich

Die genaue Bezeichnung nach BauPrüfVO §12 lautet Rettungswegeplan und nicht Rettungsplan. Möglicherweise liegt hier ein Juristischer Trick des Sachverständigen. Wie kann der Sachverständige die Rettungspläne einfach als nicht erforderlich bezeichnen?

Zu Beginn von C.17 Abweichungen nach §73 bzw Erleichterungen nach § 54 BauONRW zitiert er eine Stelle aus "Kommentar zur BauO NRW Grädtke/Böckerförde/ Temme Heintz, Seite 1162, Nr. 21. 10. Auflage.

Hinweis:

Die Erleichterung nach §54 BauO NRW stellen, obwohl sie Abweichungen von bauverordungsrechtlichen Vorschriften sind, keine Abweichungen nach § 73 BauO NRW dar. Über die Zulässigkeit einer Erleichterung entscheidet nach § 62 BauO NRW die zuständige Bauaufsichtsbehörde und zwar im Rahmen eines Gestaltungsaktes.

Diese Auflage ist von 2003 und somit 7 Jahre alt. Die Auflage 11 von 2008 nennt die 10 Auflage von 2003 Vorauflage. Zudem entspricht es nicht dem Geist des Kommentars, denn diese Stelle findet sich in der Auflage 11, Seite 1104 als Randnotitz 21 zu §54 ziemlich aus dem Zusammenhang gerissen. Diese Randnotiz beschreibt lediglich wo eine Erleichterung verwaltungsmässig "Verankert" ist, nicht aber, welche Verpflichtungen die Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat. Darauf geht Temme sehr ausdrücklich in den Kommentaren zu §54 ein und mahnt an vielen Stellen seiner Kommentare die Wichtigkeit des Brandschutzes und der selbständigen Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde.

In der Auflage 11 von 2008 heißt die zitierte Stelle jetzt:

21 Die "Erleichterungen" stellen, obwohl sie Abweichungen von Regelvorschriften der BauO NRW sind, keine "Abweichungen" im Sinne des §73 BauO NRW dar. Über die Gewährung einer Erleichterung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines "Gestaltungaktes". Der Gesetzgeber hat mit dem Institut der "Erleichterungen" ein Rechtsinstitut suis generis geschaffen, das eigenständig neben dem Institut der Abweichung steht.

Die Formulierung ist mit „Regelvorschriften“ präzisiert, Nennung von §54 gestrichen aber die Redezeichen und Fettdruck Markeirungen dürften bereits in der Auflage 10 vorhanden gewesen sein.

Auflage 11:

22 Die Bauaufsichtsbehörde gestattet die Erleichterung, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen. Den Nachweis hat der Bauherr zu erbringen.Dazu bedient sich der Bauherr oder auch der Entwurfsverfasser eines Fachplaners (§58 Abs.2 BauO NRW) – in der Umgangssprache: eines „Brandschutzsachverständigen“. Dieser erarbeitet zum Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen geforderten Voraussetzungen der gewünschten Erleichterungen ein „Brandschutzkonzept“ (s.Rdn. 8).

Die gewünschte Erleichterungen z.B. „Verzicht auf einen Rettungswegeplan“ ist mit dem Brandschutzkonzept des Sachverständigen nicht nachgewiesen. Experten, und wer selber weiter recherchieren möchte sollte sich die Anforderungen §9 Brandschutzkonzept der BauPrüfVO ansehen und vergleichen.

Zudem zeigt die Stadt Duisburg 62 mit einer Genehmigung vom 21.07.2010 mit Einbeziehung eines noch nicht vorliegenden Brandschutzkonzeptes vom 22.07.2010, das Sie das Brandschutzkonzept nicht (gewissenhaft) geprüft haben kann.

Ich zitiere nochmal:

BauO NRW §60 Bauaufsichtsbehörden

(2) Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

Prof. Temme schreibt in §54 Rdn. 9

Die Bauaufsichtsbehörde darf bei Sonderbauten auf die Prüfung des Brandschutzes als zentrale Kernaufgabe nicht verzichten. Diese besonders wichtige Aufgabe lässt sich nicht auf Sachverständige in Anwendung des §61 Abs 3 BauO NRW „abschieben, da diese Ermächtigung nur zum Tragen kommt, wenn im Einzelfall besonders schwerwiege Schachverhalte beurteilt werden müssen und der Bauaufsichtsbehörde das entsprechende Fachwissen fehlt. So kann es in besonders gelagerten Fällen geboten sein, Schachverständige in die Prüfung des Brandschutzkonzeptes einzubeziehen, um z.B. angewandte Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Nicht sachgerecht – und auch nicht von der Rechtslage gedeckt – ist die mitunter zu beobachtende Praxis einzelner Bauaufsichtsbehörden, bei Sonderbauten „regelmäßig“ Sachverständige auf Kosten des Bauherrn heranzuziehen und mit der Prüfung des Brandschutzkonzeptes zu beauftragen, obwohl kein besonders schwierig zu beurteilender Sachverhalt vorliegt. Dass die Bauaufsichtsbehörden mit fachlich geeigneten Personen ausreichend zu besetzen sind, die auch eine brandschutztechnische Prüfung von Sonderbauten beherrschen, folgt aus §60 Abs. 3 BauO NRW (s. Die Anmerkungen zur §60 Rdn. 15-21).

Der Sachverständige Dr. Jaspers von der Firma Ökotec hat das Brandschutzkonzept erstellt, aber er war nicht als Prüfer für die Bauaufsichtsbehörde damit beauftragt, ein vom Veranstalter eingereichtes Brandschutzkonzeptes zu prüfen. Z.B. die Anforderung BauPrüfVO §12 sollte unmissverständlich sein und jedem Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde geläufig sein.

Zum BauO NRW §72 Behandlung des Bauantrages schreibt ltd. Stadbaudirektor Dr.-Ing D. Heintz

§72 Rdn. 4 Dazu gesellen sich egoistische Verhaltensmuster der Grundeigentümer und Bauwilligen. Keine Vorschrift soll ihren individuellen Bauwunsch behindern, das im Kampf gegen die Baubehörden eingeschaltete Ratsmitglied, der Landtags- oder sogar Bundestagesabgeordnete endlich zur Baugenehmigung verhelfen. Kein Mittel wird ausgelassen, um die Bauaufsichtsbehörde zu einer positiven Bescheinigung zu veranlassen.

Prof. Temme §54 Rdn. 11

Nr. 54.3 VV BauO NRW regelt ausführlich, welche Ämter und Dienststellen und wie diese im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten duch die Bauaufsichtsbehörden zu beteiligen sind. Zu diesen Dienststellen zählen die Brandschutzdienststellen, ….

Die Bauaufsichtsbehörden haben den Bauantrag, bevor sie ihn zur Stellungnahme weiterreichen, so vorzuprüfen, dass den zu beteiligten Stellen ihre Prüfaufgabe eindeutig erkennbar wird. Die in der Vergangenheit leider häufig geübte Praxis einiger Bauaufsichtsbehörden, den zu beteiligenden Stellen die Bauvorlagen völlig ungeprüft zu überlassen, verleitet diese Stellen geradezu, in der Umkehrung dessen, was erreicht werden soll, sich auch außerhalb ihres Kompetenzbereiches (z.B. bei Brandschutzdienststellen der abwehrende Brandschutz) mit der Prüfung des Antrages zu befassen. Dieses oft zeitraubende Verfahren kann dann vermieden werden, wenn die Bauaufsichtsbehörden die Anhörung nach sorgfältiger Vorprüfung auf konkrete Sachverhalte beschränken und den zu beteiligenden Stellen gezielte Fragen stellen.

Neben Nr. 54.3 VV BauO NRW sind in Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten spezielle Runderlasse zu berücksichtigen, deren jeweiligen Thematik und Fundstelle in der Anlage zur Nr. 72.11 VV BauO NRW entnommen werden kann.

2 Zu Absatz 1 – Besondere Anforderungen und Erleichterungen

§54 Rdn. 14 Abweichungen von Anforderungen in Sonderbauverordnungen sind keine Erleichterungen im Sinne von §54 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW und können daher nur über eine förmliche Abweichungen nach §73 BauO NRW zugelassen werden

Die gemäß §85 Abs 1 BauO NRW erlassene Sonderbauverordnungen sehen bereits generell Erleichterung vor (s. Rdn. 6). Insoweit besteht kein Freiraum für zusätzliche Erleichterungen nach §54 Abs 1 Sats 2 BauO NRW.

Dr. Jaspers von Ökotec müsste diese Kommentare von Ministerialrat a.D. Prof. Temme kennen, suggeriert aber mit seinem Brandschutzkonzept, z.B. durch das aus dem Zusammenhang gerissenem Zitat aus dem Standardkommentar zur BauONRW dass Erleichterungen im einfachen Freiraum der Behörde sei.

Brandschutzkonzept:

C.17.5 Abweichung von §7(4) SBauVO; Teil 1 (Ausgangsbreiten aus dem Versammlungsgelände)

[…]

Die Rettungswege können somit auch in andere Feldbereiche geführt werden um sich von einem möglichen Ereignis zu entfernen.

Es liegt somit eine Abweichung von § 7(4) SBauVO, Teil 1, vor, da die Gesamtausgangsbreite zu den Verkehrsflächen in den Zaunanlagen von 500 m nicht eingehalten

werden sollen.

Die SbauVO, §7(identisch mit VstättVO §7) spricht nicht von Ausgangsbreiten, sondern von Rettungswegen:

SbauVO §7

§7 Bemessung der Rettungswege

  1. Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. […] Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

    1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20m je 600 Personen

    2. anderen Versammlungsstätten 1,20m je 200 Personen

Herr Dr. Jaspers suggeriert, das die „Ausgangsbreiten“ entscheidend wären, das ist falsch. Sondern eine Engstelle (kleinste lichte Breite) limitiert die Personenzahl, auf diesen Rettungswegabschnitt angewiesen sein dürfen. Im Übersichtsplan (Anlage 1) sieht man, das 7 Zaunöffnungen mit jeweils „7 Fluchtwegbreite“ beschriftet sind, das aber alle in einen Zaungang münden, der selbst nur max 7m lichte Breite hat. Also bildet dieser Abschnitt nicht 7x7m = 49m Ausgangsbreite oder Rettungswegbreite, sondern nur 7m!

Die erneute Suggestion mit fachlich falschen Formulierungen verletzt die Sachverständigen Verordnung (SV-VO)

$6 Pflichten

(1)Staatlich anerkannte Schachverständige haben ihre Tätigkeiten unparteilich und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben.

Ich sehe diese Pflicht mit dem erstellten Brandschutzkonzept grob verletzt.

§5 Erlöschen, Rücknahme, Widerrufe

[…]Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben.

  1. Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben.

Die Kammer sollte im eigenen Interesse eigenständig aktiv werden und die Beteiligung und Verstöße ihrer eingetragenen Sachverständigen prüfen. Zu den Pflichten eines Sachverständigen zählt auch:

(7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren,, wenn sie bei einer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Die Informationspflicht besteht wohl für alle Gefahren, die dem Sachverständige auffallen, nicht nur die, von seinem Aufgabengebiet. Verschiedene Risiken könnten/sollten aufgefallen sein:

Irgendjemand bringt irgendwann mal eine Veranstaltungsfläche von 110.500 qm (hat das jemand geprüft?) ins Gespräch – in den 43 Anhängen gibt es keine Verlässliche Quelle. Diese gesamte Fläche wird als Zuschauerfläche definiert – aber nicht als Zone im (Lage)plan eingezeichnet. Es wird für diese Füllung 2Personen/qm angenommen und so kam man auf 221.000 Personen, für die ein Rettungsweg nachzuweisen ist. Für den Nachweis für das weitläufige Gelände nimmt Dr.Jaspers einen Sicherheitsfaktor von 1,12 an für die Anzahl der zu evakuierenden Menschen – also +12%=250.000

Menschen.

Weder im Brandschutzkonzept vom 22.07.2010, noch in der Genehmigung der Stadt Duisburg steht die exakte Rettungswegbreite, die insgesamt zur Verfügung steht, noch ist ersichtlich für wie viel Minuten eine Evakuierung des Geländes gesamten Geländes braucht..

Ein Physik-Professor oder die Firma traffGo hat eine Computeranalyse vielleicht mit einer neuen Chaos-Theorie und alle vertrauen darauf ohne eine weitergehende (unabhängiger) Prüfung?

Dabei ist die realisierte Rettungswegbreite entscheidend für die Festlegung der zulässigen Personenzahl auf dem Veranstaltugnsgelände bzw in ihren Teilbereichen.

Also nach SbauVO müsste man genau anderes herum rechnen – wie viel Meter Rettungswegbreite gibt es und multipliziere diese mal 600 Personen/1,20m um die zulässige Personenzahl bestimmen zu können.

Statt dieses irrsinniges, ungenaues Brandschutzkonzept sich genauer anzusehen, oder abzulehnen, ändert 63 am 21.07.2010 die Anzahl der zulässigen Personen von 220.000 auf 250.000.

Ist das Vorsatz? Dem Zuständigen Mitarbeiter in der Bauaufsichtsbehörde sollte das Vorgehen bei Nachweisen, z.B. bei statischen Nachweisen bekannt sein, das es z.B. nach DIN-1055-100 Sicherheitsbeiwerte gibt. D.h. Man erhöht die Bemessungslast – z.B. die vorgegebene Auflage von 2kN/m Anprall Last auf die Zaunanlage mit dem Faktor 1,5 wenn man die Standsicherheit nachweisen will.

ABER man ändert nach dem Nachweis doch nicht die zulässige, genehmigte Belastung auf 3kN/m.

Wenn Wochenlang die Rede von maximal 220.000 Personen ist und es ungewiss ist, ob dieses überhaupt zulässig ist, wie kommt man dann auf die Idee ohne weitere Prüfung/Rücksprache/Überlegung diesen Wert zu erhöhen?

DIN EN 13200-3

4.5 Durchbiegung

Eine bautechnisch sichere Absperrung zum Schutz von Personen darf nicht so flexible sein, dass sie bei normalen Gebrauch die Nutzer der Anlage in Unruhe versetzt.

Wie kann man sich einen über 500m langen Rettugungswegschlauch beidseitig begrenzt von Bauzäunen, mit in den Weg ragenden Fußplatten und auch verengenden Dreiecks-Verbünden einfallen lassen?

Welche Rettungswege gab es für die Tunnel bzw Rampe?

Welche separate Fahrspur für Rettungsdienste gabe is den Tunnel/Rampe?

Welche Anzahl von Personen wurde als maximal zulässig für diese Bereiche festgelegt?

Wie wurden die Personen in den Bereichen zuverlässig gezählt (z.B. Entsprechend DIN EN 13200-3 5.8.2 Notwendigkeit des Zählens)?

Wie können die beteiligten Dienststellen ihrer Prüfaufgabe nachkommen, wenn das Brandschutzkonzept einen Tag nach der Genehmigung eingereicht wird?

Wie, wenn es keinen Rettungswegplan gibt mit Maßstab mind. 1:200, sondern nur einen unprofessionellen, fehlerhaften Lageplan im Maßstab 1:1250?

Welche Pläne hat z.B. die Brandschutzstelle/Feuerwehr wann vorher erhalten?

Und dann kommt die Stadt Duisburg und bezahlt externe Anwälte und bemüht Gerichte um die Veröffentlichung dieses Lageplans mit dem Argument Urheberrecht zu verhindern?

Und das Gericht gibt der Stadt auch noch recht?

Zur Erinnerung, diese 43 Anlagen haben Frau Dr. Jasper und die Kanzlei an 4 Tagen Durchsicht aus 35 Aktenordner Unterlagen ausgewählt und ist hat Sie einem Zwischenbericht als Anhang angefügt, in dem sie zum Urteil kommt:

Nach dem derzeitigen Stand der Prüfung liegen uns keine Erkenntnisse dafür vor, dass Mitarbeiter der Stadt Duisburg ihre gesetzlichen Pflichten verletzt hätten und auf diese Weise zum Unglück beigetragen oder es gar verursacht hätten.

Wenn man in diesen 43 Anlagen schon über grob fahrlässige Verstöße bei der Stadt stolpert, fragt man sich wie sieht es erst in den 35 Aktenordnern aus? Wie sieht die viel zitierte Entfluchtungsanalyse aus – schön bunt? Oder wie sieht die Veranstaltungsgenehmigung aus?

Für die Veranstaltungsgenehmigung hätte die Stadt Duisburg die tatsächlich vorhandenen Rettungswegbreiten überprüfen und die Anzahl der zulässigen Besuchern nicht der Bau/Nutzungsänderung, sondern den Realen Bedingungen anpassen müssen.

Z.B. der Rettungswegeplan, der für das Aushängen am Eingang vorgeschrieben ist und die Realen Bedingungen hätte vor Genehmigung gewissenhaft geprüft werden müssen.

Bei den 43 Anlagen hat man schön alle Dokumente zurückgehalten, die z.B. OB Sauerland oder Herr Rabe (Dezernent Recht, Sicherheit, Ordnung) belasten könnten.

Frau Dr. Jasper kommt offensichtlich dem Auftrag/Bitte vom OB Sauerland nach mit dem Bericht die Verantwortung auf untere Dienststellen abzuwälzen.

Kann ein Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde sich einfach einen Rechtsanwalt und einen PR Berater auf kosten des Steuerzahlers engagieren um zu versuchen Verantwortung auf andere weiterzugeben?

Ich bitte die Ermittler, die Medien und die Öffentlichkeit bei diesen 42 Anlagen extrem vorsichtig zu sein. Auch wenn ich mit diesem Dokument primär Versäumnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde aufzeige – es bedeutet nicht, das diese die Hauptverantwortung trägt.

Unser Recht und Behörden sind in Auflagen und Zuständigkeiten bewusst redundant angelegt – so finden sich die Gleichen Vorschriften in der Sonderbauordnung als auch in der Versammlungsstättenverordnung. Zwei verschiedene Dienststellen haben zwei verschiedene Vorgänge zu genehmigen. Zusätzlich wacht Ordnungsamt, Polizei und Bundespolizei für die Sicherheit und öffentliche Ordnung.

Eigentlich hätte die Nutzungsänderung wenn nicht eine offizielle Flächennutzungsplanung, dann doch sich an einer solchen orientieren müssen. Weitere Verordnungen wie BaunutzungsVerordnung und andere sind zu beachten. (Dies geht jetzt für meine Recherche zu weit – mögen andere diesem Aspekt nachgehen)

Z.B. bei dem Errichten eines größeren Geschäftes muss beachtet werden, ob die Verkersflächen/Straßen/Wege, die zum Zugang genutzt werden, für die zu erwartende Verkehrsbelastung ausreicht.

Straßen- und Wegegesetz §20

(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt werden […]

BauO NRW §19

Verkehrssicherheit

  1. Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

  2. Die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des §1Abs.1 Satz 2 oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

Prof. Temme

§19 Rdn.3 Die im Absatz 1 geforderten Verkehrssicherheit beschränkt sich nicht allein auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen in und auf baulichen Anlangen und auf dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke, sondern sie ist auch da zu erfüllen, wo sonst Gefahren für – auch nur gelegentliche – Benutzer entstehen können (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wichert, zu §23 Rnd. 2)

Auch wenn folgender Kommentar sich zu einem Abschnitt von Treppen bezieht – er verweist darauf,

das Brandschutzauflagen auch der generellen Verkehrssicherheit dienen:

§36 Rnd1 Die Vorschriften des § 36 BauO NRW dienen sowohl dem Brandschutz als auch der Verkehrssicherheit (§19 BauO NRW). Sie erfassen die notwendigen Treppen (§17 Abs. 3 BauO NRW) als Teile der vertikalen Rettungswege und auch aus gründen des Brandschutzes nicht notwendige Treppen. Sie korrespondieren mit den Vorschriften des §37 BauO NRW – Treppenräume – und als Teil des Rettungswegesystems mit den Vorschriften des §38 BauO NRW – notwendige Flure und Gänge. Sonderbauvorschriften, wie z.B. die VstättVO und […], enthalten aufgrund der besonderen oder auch anderen Nutzung dieser Sonderbauten teilweise abweichende und weitergehende Anforderungen an Treppen.

§41 Umwehrungen Rdn. 1

Die Vorschriften des §41 BauO NRW dienen im Konkretisierung der allgemeinen Grundforderungen des § 19 Abs. 1 BauO NRW der Verkehrssicherheit der allgemein zum Begehen bestimmten Flächen. […]Absatz 3 korrespondiert mit der Grundforderung des §18 Abs.2 BauO NRW, wonach die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden darf.

Verkehr bedeutet nicht nur der motorisierter Verkehr, sondern auch gehende Personen.

Die Tunnel, die zudem extrem lang sind, hätte man nicht nur auf Brandschutz, sondern die Verkehrssicherheit hin prüfen müssen – ebenso die Rampe sowie die Zaunelemente/Absperrungen.

Für Fußgängertunnel gibt es sicherlich andere Vorgaben als für Straßentunnel – ein PKW hat eine Grundfläche von ca 10m². Kommt es zu einen Verkehrsstau und zu einem gefährlichen Vorfall im Tunnel, so können die Insassen eigentlich durch die Fahrzeugzwischenräume den Tunnel verlassen. Trotzdem sind extra Fußwege am Rand des Tunnels vorgeschrieben. Für die Erteilung einer Straßensondernutzung eines Tunnels als Zugangsweg für eine Veranstaltung bedarf einer Sonderprüfung – genauso wie die Genehmigung einer Baunutzungsänderung oder einer Veranstaltung.

In einem Fachbuch für Tunnelbauten, das leider nicht gesondert auf Fußgängertunnel eingeht steht für Bahn- und Straßentunnel:

  1. Schutzziele und Vorgehensweise

3.2.2 Personenschutz in Tunnel

Der Personenschutz in Tunnel umfasst unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Brandschutzes die Maßnahmen für die Selbstrettung sowie Fremdrettung aus dem Tunnel und [….]

Der Personenschutz dient somit primär dem Schutz von Leben und Gesundheit von Personen im Tunnel und in dessen Umgebung. Ziel des Personenschutzes sollte es sein, die Selbstrettung zu garantieren sowie Fremdrettungs- und Löschmaßnahmen zu ermöglichen bzw. zu unterstützen.

Im Wesentlichen wird der Personenschutz im Tunnel durch die Herstellung ausreichend breiter Fluchtwege und Ausgänge in sicherer Bereiche und durch eine gute Organisation bei der Evakuierung gewährleistet.

Prof. U. Schneider, Dr. J.Horvath „Brandschutz-Praxis in Tunnelbauten“ Bauwerk Verlag ISBN 3-89932-037-9

Nach Prof. Temme dient der Brandschutz auch der Verkehrssicherheit (s.o.). Somit bedeutet ein Verzicht der Stadt Duisburg auf ein Brandschutzkonzept, eine Brandschutzprüfung und auch Rettungswegepläne für die Sondernutzung mindestens eine grob Fahrlässige Gefährdung von Leib und Leben sowie Leichtigkeit und Sicherheit der Verkehrsteilnehmer.

Am 19.Juli stellt der Rechtsanwalt Schröder der Kanzlei Härting stellt mit einem Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt Duisburg, Herrn Adolf Sauerland im Namen der Lovepavent GmBH einen

Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Teile der Karl-Lehr-Straße im Rahmen der Durchführung der Loveparade 2010

Dem Bürgermeister (und seine Mitarbeiter) dürfte am 19.07.2010 bekannt gewesen sein, das damit eine Veranstaltung gemeint ist, bei der eine ungewöhnlich große Anzahl von Personen über diesen Weg geführt werden sollen. Daher hätte diese Genehmigung gewissenhaft geprüft werden müssen.

Dieses Schreiben ist die Anlage-31 und trägt den handschriftlichen Vermerk oben rechts "Dr. Jasper".

D.h. Frau Dr. Jasper war möglicherweise schon vorher für den OB Sauerland tätig. Demnach wäre Sie selbst bezüglich Genehmigungen für die Love Parade 2010 nicht unbeteiligt und für den (Zwischen)Bericht nicht neutral.

Daher sollte man zusätzlich vorsichtig und wachsam bei der Betrachtung des Gutachten und der 42 Anlagen sein.

Auffällig ist, unter diesen 42 Anhängen keine Dokumente sind, die die Genehmigung der Sondernutzungserlaubnis der Tunnel und Genehmigung der Veranstaltung durch (sehr wahrscheinlich) OB Sauerland betreffen. Mit diesem Zwischenbericht, im Auftrag von Beteiligten und möglicherweise durch selbst Beteiligte erstellt, wurde dem Rat, der Landesregierung der Öffentlichkeit und wohl auch den Ermittelnden Behörden versucht mit der unteren Baubehörde ein Bauernopfer zu präsentieren.

Das Verwaltungsrecht kennt sicherlich besondere Pflichten, insbesondere von leitenden Beamten.

Stellen im Strafgesetzbuch:

StGB § 319 Baugefährdung

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruches eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen, oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Interessant ist, ob beratende Juristen, die handelnde Personen unterstützt haben anerkannte Regeln der Technik so zu missachten, das die Planung, Anträge, Genehmigungen und Ausführungen von keiner Stelle beanstandet wurde – vielleicht sogar beraten haben, wie man Risiko für andere Bewusst eingehen, aber rechtliche Verantwortung gezielt minimieren kann – ob diese Juristen für ihre quasi Beihilfe nicht auch belangen kann.

StGB §339 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

StGB §357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet, oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

Ebenfalls eine Anregung zum Nachdenken/Nachrecherchieren

StGB §129 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen bestraft. […]

(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar. […]

Späte, unvollständige Unterlagen und ein unübersichtliches Aufteilen von Verantwortung kann eine geplante, abgesprochene Handlung gewesen sein mit dem Zweck Auflagen zu vermeiden, die für die Unversehrtheit von Leib und Leben anerkannter weise wichtig sind und somit Gefahr oder Schädigung von Leib und Leben für eigene Vorteile oder Vorteile Dritter, bewusst eingegangen sind.

Ich bin kein (Bau)jurist und dieser Text ist lediglich nach besten Bemühen in begrenzter Zeit erstellt worden und soll vor allem eins:

Dazu Beitragen zu zeigen welche Bedeutung die Dokumente des Anhanges haben, warnen, das Politiker/Medien/Gesellschaft sich nicht durch die Selektion der 42 Dokumente manipulieren lassen und jetzt z.B. einem Mitarbeiter von 62 die Hauptverantwortung ankreidet, dass weiter ernsthaft recherchiert wird und von der Politik keine voreiligen Forderungen/Entschlüsse gestellt/gefasst werden und neue Gesetze/Vorschriften und Prüfinstanzen gefordert werden.

Wir brauchen mehr Transparenz und eine andere Sicherheitskultur. Nicht Profit oder Technik, sondern der Mensch sollte im Mittelpunkt stehen. Mögen viele das Grundgesetz in die Hand nehmen und auch die Freiheit lassen, auf gesunden Menschenverstand zu hören. Alleine die Präambel ist ein guter Anfang:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen….

In diesem Sinne, frohes weiter Recherchieren!

Wer weiter recherchieren möchte – Literaturempfehlungen:

Das Grundgesetz – zu beziehen von der Bundeszentrale für Politische Bildung

BauO NRW – Bauordnung NRW

VstättVO NRW – Versammlungsstättenordnung NRW

SbauVO NRW – Sonderbauordnung NRW

BauPrüfVO NRW – Bauprüfverordnung NRW

Gädtke, Temme, Heintz, Czepuck – BauO NRW Kommentar 11. Auflage, 2008 Werner Verlag

ISBN 978-3-8041-1827-0 Buchrücken „Sechs Jahre nach Erscheinen der Vorauflage erscheint der Standardkommentar zur Landesbauordnung NRW vollständig neu überarbeitet.

PS: Angesichts der vielen eklatanten, grob Fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Fehlern/Verstöße im Genehmigungsverfahren des Veranstaltungsgelände – mögen erfahrende Baujuristen prüfen, ob man diese Bau/Nutzungsänderungs-Genehmigung nicht Anfechten kann. Damit könnte man in den Medien/Gesellschaft Aufmerksamkeit für diese Fehler gewinnen und es nicht wie bei der Kölner U-Bahn Jahre lang ohne Konsequenzen und weitergehenden Informationen belassen.

Heintz §75 Rdn. 41 Baugenehmigungen können aus den unterschiedlichsten Gründen rechtswidrig sein, etwa weil eine Bauaufsichtsbehörde eine falsche planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage angenommen hat […]

Die Rechtswidrigkeit kann auch Folge einer dienstlichen Anordnung sein, die maßgeblich darauf beruht, dass der Vorgesetzte sich zuvor hat bestechen lassen; eine solche Anordnung ist in entsprechender Anwendung von §43 Abs. 3 und §44 Abs. 2 Nr.. 6 VwVfG. NRW sittenwidrig, nichtig und unwirksam.

Möglicherweise kann die Untere Bauaufsichtsbehörde von alleine – bzw die untere oder obere Bauaufsichtsbehörde die erteilte Genehmigung nochmals überprüfen und gegebenenfalls widerrufen. Es wäre ein Zeichen!

BauGB Dritter Abschnitt – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde sollten in Duisburg/NRW diskutiert werden, da es wohl 4 Wochen Fristen zum Vorkaufsrecht gibt. Oder, wer hat wann die Grundstücke für kurze Zeit veräußert und welche Gewinne damit gemacht?

Meine Textanteile sind zur freien Verwendung.

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