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Auch bei Bestattungsunternehmen müssen die Preise verglichen werden

Stuttgart (ots) – In Deutschland sterben täglich rund 2300 Menschen, doch viele Todesfälle kommen für die Angehörigen völlig überraschend. Das Magazin Reader’s Digest gibt in seiner Oktober-Ausgabe deshalb wertvolle Hinweise, welche Schritte trotz Schmerz und Trauer einzuleiten sind, um die Beerdigung vorzubereiten und Behörden zu informieren. Grundsätzlich gilt: Wer einen Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis hat, sollte sich nicht von seinem Umfeld abwenden. Die Mannheimer Psychotherapeutin Doris Wolf rät vielmehr: „Nehmen Sie Hilfsangebote an, bitten Sie möglichst konkret um Unterstützung, und versuchen Sie, Aufgaben zu delegieren.“ Das kann von der Betreuung der Kinder bis zum täglichen Einkauf reichen.

An erster Stelle der notwendigen Schritte steht die Ausfertigung des Totenscheins. Ist der Angehörige zu Hause gestorben, kann der Hausarzt den Schein ausfüllen, im Krankenhaus oder Pflegeheim übernimmt dies der diensthabende Arzt. Nach Vorlage des Totenscheins stellt das Standesamt vor Ort die Sterbeurkunde aus, wobei dafür der Personalausweis sowie das Familienstammbuch mit Geburtsurkunde des Toten notwendig sind. Dabei ist es ratsam, sich gleich mehrere Sterbeurkunden ausfertigen zu lassen, weil sie für Banken, Versicherungen, Renten- und Beihilfeanträge sowie mögliche Erbauseinandersetzungen benötigt werden.
Sollte sich in den Unterlagen des Toten ein Testament befinden, muss dieses unverzüglich dem Nachlassgericht – in Deutschland das Amtsgericht, in Österreich das Bezirksgericht – übergeben werden. Wer dies vergisst oder hinauszögert, macht sich strafbar.

Die Planung der Bestattung beginnt bei der Auswahl des Bestattungsunternehmens. „Preisvergleiche sind überhaupt nicht pietätlos“, betont Verbraucherschützer Falk Murko von der Stiftung Warentest im Magazin

Reader’s Digest. Vor allem muss geklärt werden, ob der Verstorbene zu Lebzeiten einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen hat. Wenn dies nicht der Fall ist und das Geld dafür nicht auf einem separaten Konto angelegt wurde, müssen die Erben die Bestattung und gegebenenfalls auch die Trauerfeier und den Leichenschmaus aus dem Nachlass bezahlen. Sollte der Verstorbene das Opfer eines Verkehrsunfalls sein, muss der Verursacher des Unfalls für die Bestattungskosten aufkommen.

Bei der Verteilung des Nachlasses gibt es klare Regeln. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge, wonach die engsten Angehörigen – also die Ehepartner und Kinder – den Nachlass erhalten. Sollte ein Testament existieren, stellt sich die Lage anders dar. Solange sich alle Erben einig sind, dürfen sie den Nachlass nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen und sich dabei auch über den letzten Willen des Verstorbenen hinwegsetzen.

Rechtsexperte Günter Mayer aus Kaiserslautern rät aber dazu, es in solchen Fällen nicht bei mündlichen Vereinbarungen zu belassen: „Halten Sie alle Absprachen schriftlich fest und lassen Sie jeden Erben unterschreiben.“ Wichtig ist auch: Sollten die gesetzlichen Erben im Testament übergangen worden sein, steht ihnen ein so genanter Pflichtanteil zu.

So schwer der Verlust des geliebten Menschen auch ist, so sehr haben die Angehörigen in den Tagen und Wochen danach eine Vielzahl von Dingen zu erledigen. So müssen Kündigungen von Abonnements, Kreditkarten und Versicherungen geschrieben werden, der Arbeitgeber muss genauso informiert werden wie Vereine.

Nicht zu vergessen ist die Wohnung. Wird die Mietwohnung nicht mehr benötigt, müssen die Hinterbliebenen das Mietverhältnis kündigen und dabei auch die Verträge für Strom, Wasser und Telefon schriftlich beenden.

Wenn die Ehefrau oder der Ehemann gestorben ist, sollte sich der Partner mit der Versicherung in Verbindung setzen, um zu klären, zu welchen Konditionen die Verträge für Hausrat, Haftpflicht und andere Versicherungen fortzuführen bzw. umzuschreiben sind. Gleichfalls ist es nötig, die Anträge für Witwen- oder Waisenrente zu stellen. Wichtig ist dabei: Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Todestag bzw. mit dem Ablauf des Sterbemonats, wenn der Verstorbene selbst schon Rentner war. Und: In der ersten Phase wird die Zahlung nicht mit dem Einkommen des Hinterbliebenen verrechnet.

Neben allen diesen Schritten darf eine Stelle nicht vergessen werden: das Finanzamt. Im Erbfall melden deutsche Banken sämtliche Kontostände und Safes des Verstorbenen der Finanzbehörde. Sie kann Erbschaftsteuer geltend machen oder von den Hinterbliebenen die Steuerschulden des Verstorbenen einfordern. Sollte kein Testament vorliegen, muss der Erbfall binnen drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden, wobei den Angehörigen Freibeträge von bis zu 500.000 Euro zustehen.

Was man wissen muss: Beerdigungskosten sowie die Aufwendungen für die Nachlassabwicklung können vom Erbe abgezogen werden, das mindert die Steuerpflicht. In Fällen, wenn Immobilien oder Firmen vererbt werden, lohnt jedoch der Gang zum Steuerberater. Die Kosten für diese Beratung sind von der Erbschaftsteuer absetzbar.

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