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Stadt Duisburg: Stellungnahme zum Kommentar in der NRZ zur Prüfung des RPA

Duisburg – In der Berichterstattung der NRZ zur Prüfung der ARGE durch das Rechnungsprüfungsamt (RPA) wurde aus einer nicht-öffentlichen Vorlage zitiert, die am 6. Oktober im Rechnungsprüfungsausschuss behandelt werden soll. Die Schlussfolgerungen im Kommentar bezweifeln die Unabhängigkeit der Prüfung und unterstellen Oberbürgermeister Adolf Sauerland Einflussnahme auf den Bericht der Prüfer.

Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes, Monika Kluge, weist diese Unterstellungen mit Nachdruck zurück. Der Prüfbericht sei weder „weichgespült“ worden, noch habe der Oberbürgermeister in irgendeiner Art und Weise Einfluss darauf genommen. Es ist nicht das Ansinnen des Rechnungsprüfungsamtes, Verwaltungseinrichtungen „an den Pranger zu stellen“, sondern Probleme in den Prozessen und Arbeitsfeldern der geprüften Bereiche sachlich

aufzuzeigen und mit den Bereichen Vorschläge zur Verbesserung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns zu vereinbaren. Die Inhalte und die Form des Berichts sind ausschließlich vom Rechnungsprüfungsamt zu vertreten.

Das RPA ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Es ist von fachlichen Weisungen frei (§ 104 Abs. 1 Gemeindeordnung und § 2 Abs. 2 Rechnungsprüfungsordnung). Damit diese Garantie eingehalten werden kann, ist das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar dem Oberbürgermeister zugeordnet.

Der Oberbürgermeister ist zwar Dienstvorgesetzter, nicht aber Fachvorgesetzter des Rechnungsprüfungsamtes. Dies bedeutet, dass er nur zu finanz- und personalrechtliche Themen Weisungsbefugnisse hat, nicht aber fachliche Arbeitsvorgänge beeinflusst. Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Prüferinnen und Prüfer werden unmittelbar vom Rat bestellt (§ 104 Abs. 2 GO).

Das RPA legt die Prüfungen in eigener Verantwortung aufgrund eines internen Prüfplans fest und führt sie durch. Die Rechnungsprüfungsordnung garantiert dem RPA dafür umfassende Rechte gegenüber den geprüften Dienststellen und Verwaltungseinheiten. Der Prüfplan wird nicht abgestimmt und nicht veröffentlicht. Einzig der Rat sowie der Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und der Oberbürgermeister unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss können nach § 5 der Rechnungsprüfungsordnung dem RPA Prüfaufträge erteilen.

Die Prüfberichte werden mit dem geprüften Bereich (und den zuständigen Dezernenten), nicht aber mit dem Oberbürgermeister abgestimmt. Er erhält sie – wie die Ratsmitglieder – in umgedruckter Form. Das trifft ebenso auf die Prüfung der ARGE und den daraus resultierenden Bericht zu.

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